Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01.01.2020

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Regelfall: das Auftragswerk

Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung dürfen Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designeleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Die nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers.

1.7 Über den Umfang der Nutzung besteht ein Auskunftsanspruch.

1.8 Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 Prozent der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

2. Honorar
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet wird dann ein Abschlagshonorar.

2.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.4. Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglichen gezahlten zu verlangen.

2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar- sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, oder erfordert er finanzielle Vorleistungen, so werden Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangt und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 Prozent der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

2.8. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsaus-führungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z. B. Belichtung, Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt BfvK nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Auftragnehmer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten des Auftragnehmers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

4.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Wurden dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Die Produktion wird vom Auftragnehmer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Auftragnehmer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Der Auftragnehmer haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3 Für die vom Auftragsgeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

6.4 Für die wettbeberbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht..

6.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet der Auftragnehmer für seine Erfüllunsggehilfen nicht.

6.6 Soweit der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.7 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Auftragnehmer, stellt er ihn von der Haftung frei.

6.8 Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

6.9 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Auftragnehmer mindestens zehn ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischenGestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Dem Auftragnehmer überlassene Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Erfüllungsort für beide Teile ist Siegburg.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
10.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland